Dr. jur. Christian Sailer
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Rechtsanwalt
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DOKUMENTATION

Dienstag, 12. Juni • Nr. 134 • S/R/D
Frankfurter Rundschau • Seite 7

Am Gelde hängt, zum Gelde drängt

Die staatliche Finanzierung der Kirchen und das Grundgesetz / Von Christian Sailer

 

I. Einführung

In Deutschland erscheinen nur mehr 7 % der Bevölkerung zum Sonntagsgottesdienst der sogenannten Großkirchen. Formell gehören ihnen gegenwärtig noch 66 % der Bürger an, von denen sie rund 17 Milliarden Mark Kirchensteuer beziehen. Daneben erhalten sie jährlich weitere 11,5 Milliarden Mark aus den Haushalten von Bund, Ländern und Gemeinden. Das kirchliche Grundstücks- und Kapitalvermögen wird auf mehrere Hundert Milliarden Mark geschätzt, das Kapital- und Anlagevermögen der Katholischen Kirche auf 80 - 100 Milliarden Mark, mit jährlichen Kapitaleinkünften in Höhe von rund 5 Milliarden Mark. Steuern bezahlen die Kirchen für diese Zuflüsse keine; vielfach auch keine Gebühren und Kosten für öffentlich-rechtliche Leistungen. Für öffentliche Sozialeinrichtungen (Kindergärten, Altenheime, Krankenhäuser) geben sie etwa 5 - 8 % ihrer Kirchensteuereinnahmen aus. Den Rest bezahlen die privaten Nutzer, der Staat und die Krankenkassen. 
Diese Daten werden gerne verschleiert. Soweit man ihrer habhaft wird, erweist sich das "soziale Engagement" der Kirchen eher als frommes Märchen und die Behauptung, ohne die kirchenfinanzierte Sozialarbeit breche das bundesdeutsche Sozialsystem zusammen, als weniger fromme Erpressung. Daß es auch mit der religiösen Resonanz der Kirchen nicht mehr weit her ist, dokumentieren die leeren Kirchenbänke. Immer drängender stellt sich deshalb die Frage, ob die milliardenschwere staatliche Finanzierung einer Kirchenbürokratie ohne Gläubige und ohne angemessenen sozialen Einsatz länger zu rechtfertigen ist. Diese Frage stellt sich nicht nur einem "Sparpakete" schnürenden Finanzminister, sondern sie richtet sich auch an die Verfassung.

II. Die dreifach sprudelnde Geldquelle

Die verfassungsrechtliche Fragestellung setzt zunächst eine Differenzierung der Hauptkategorien kirchlicher Einnahmen voraus. 
1. Die altrechtlichen Staatsleistungen
Sie gehen auf die "Säkularisation" zurück. (...) Das Kirchengut von Stiften, Abteien, Klöstern und Bistümern wurde den weltlichen Fürsten übertragen. Diese wurden im Gegenzug verpflichtet, für die "feste und bleibende Ausstattung der Domkirchen... und der Pensionen für die aufgehobene Geistlichkeit zu sorgen". (...) Aus diesen ersten Rechtsakten entwickelte sich die Anschauung, daß der Staat nicht nur für die "Domkirchen" und die "Pensionen" der Geistlichkeit aufzukommen habe, sondern einer allgemeinen Rechtspflicht unterliege, den Kirchen finanziell unter die Arme zu greifen. Daraus wiederum entwickelte sich ein wahrer Wildwuchs von finanziellen und naturalen Leistungen auf allen staatlichen Ebenen für alle denkbaren kirchlichen Einrichtungen, von der Pfarrerbesoldung, über Kirchenbaupflichten bis zur Lieferung von Holz und Getreide und zur Stellung von Meßwein und Kerzen. Eine Gesamtübersicht über die Vielfalt staatlicher und kommunaler Leistungen und deren wirtschaftlichen Wert fehlt. Die Haushaltspläne von Bund und Ländern weisen diese aus dem vorigen Jahrhundert stammenden Zuwendungen nicht gesonder aus. Zum Teil wurden sie auch in Kirchenverträgen und Konkordaten pauschaliert. (...) 
2. Freiwillige Subventionierung
Von den altrechtlichen Leistungstiteln staatlicher Entschädigungen für die vor 200 Jahren erfolgte Säkularisation sind die Zuwendungen zu unterscheiden, die Bund, Länder und Gemeinden als Förderungsmaßnahmen zugunsten der Kirchen und deren Einrichtungen in ihre Haushalte einstellen - bspw. für die Militärseelsorge, für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, für theologische Lehrstühle u.ä.m. (...) Dabei gehen die Finanzhilfen für säkulare öffentliche Zwecke, wie Sozial- und Jugendhilfe, Erwachsenenbildung und Denkmalpflege in die Finanzhilfen für den religiös kirchlichen Bereich fließend ineinander über - etwa wenn Mittel des Landesjugendplans für Jugendräume zu Pfarrheimbauten führen oder Ausgaben für "Schule und Bildung" für Exerzitienhäuser, Diözesanseminare und pastorale Ausbildungsstätten verbraucht werden. Genaue Zahlen liegen auch hier nicht vor. (...)
3. Kirchensteuer
Sie basiert auf dem Grundgedanken der Selbstfinanzierung und wurde ab Mitte des vergangenen Jahrhunderts in den deutschen Staaten eingeführt. Es mag sein, daß man hoffte, den Staat damit von der für die Säkularisation übernommenen Kompensation allmählich zu befreien. Allerdings zog man daraus keine Konsequenzen: Durch die Einführung der Kirchensteuer wurden die altrechtlichen Staatsleistungen nicht beseitigt, sondern die Mitgliedschaftsteuer trat neben die staatlichen Leistungen, die heute in etwa genauso hoch sind wie die Kirchensteuern. Um beides nebeneinander zu rechtfertigen, greift man zur Idee des demokratischen Sozial- und Kulturstaats, der die Gruppen seiner pluralen Gesellschaft in vielfältiger Weise fördere, um ihre Freiheit zu sichern. (...) 
Ein besonderer Förderungsimpuls besteht in der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer. Sie kann als Sonderausgabe geltend gemacht werden, was dem Staat Einbußen bei der Einkommensteuer in Höhe von mehreren Milliarden jährlich bringt.

III. Verfassungswidrigkeiten

1. Das Fehlen einer Bestandsaufnahme
Es dürfte mit einer ordnungsgemäßen, den Rechtsstaatsgeboten der Verfassung entsprechenden Haushaltsführung kaum vereinbar sein, daß der Staat Geld verteilt, ohne zu wissen, ob er es aus freiem politischem Ermessen oder aufgrund einer Verpflichtung tut. Genau dies scheint aber in der Grauzone zwischen altrechtlichen Staatsleistungen im Sinne von Artikel 140 GG, 138 WRV und der heutigen Subventionierung kirchlicher Aktivitäten und Einrichtungen der Fall zu sein. Das dürfte auch für Finanzierungsbereiche gelten, in denen die Länder durch Kirchenverträge eine pauschalierende Flurbereinigung schufen und damit - vielleicht - eine Art Ablösung im Sinne von Art.138 I GG bewerkstelligten. Inwieweit erfolgte hierbei lediglich eine Novation bestehender Verbindlichkeiten und inwieweit wurden neue übernommen? Inwieweit steht eine zusätzliche Ablösung dennoch aus? Erklärt sich der Staat zu finanziellen Leistungen bereit, in der falschen Annahme, daß er dazu verpflichtet sei, fehlt es möglicherweise an der Geschäftsgrundlage, je nachdem, wie die Vorstellungen des Vertragspartners waren. 
Ähnlich unhaltbar ist die Zugrundelegung altrechtlicher Leistungspflichten ohne nachweisbare Rechtstitel konkreter Art. Vieles scheint hier im Nebel unvordenklichem Herkommens zu liegen und allen Ernstes nach dem Grundsatz "in dubio pro ecclesia" gehandhabt zu werden. Das mag der Ideologie einer kirchenfreundlichen Jurisprudenz entsprechen; mit einem ordnungsgemäßen Umgang mit Haushaltsmitteln ist es unvereinbar. 
Alles in allem geht es nicht länger an, daß sich die milliardenschwere Kirchenfinanzierung durch den Staat in einem aus dem vorigen Jahrhundert stammenden Dschungel von tatsächlichen, vermuteten und möglichen Verpflichtungen verliert und niemand genau weiß, wo die Grenze zwischen Verbindlichkeiten und freiwilligen Dotationen verläuft. Eine umfassende klärende Bestandsaufnahme von Bund, Ländern und Gemeinden ist seit Jahrzehnten überfällig und hat, erforderlichenfalls auf gesetzlicher Grundlage, mit Hilfe präziser Auskünfte der Kirchen und ihrer Einrichtungen zu erfolgen.
2. Eine "ewige Rente"?
Bei den altrechtlichen Staatsleistungen, die meist zu Beginn des 19. Jahrhunderts begründet wurden, stellt sich die Frage nach ihrem Rechtsgrund im Jahr 2000 immer dringlicher.
2.1 Der Reichsdeputationshauptschluß selbst kommt hierfür kaum in Betracht. Er ist bereits nach seinem Wortlaut lediglich ein Programm oder eine Rahmenvorschrift, rechtsverbindlich zwar, aber ausfüllungsbedürftig durch konkretisierende Rechtstitel. (...)
Soweit im Gefolge der Säkularisation konkrete staatliche Rechtsverbindlichkeiten geschaffen wurden, stellt sich die weitere Frage, wieviele Jahrhunderte sie wohl überdauern können. Wenn die causa der Säkularisationslasten des Staates in der Entschädigung für entzogenes Kirchengut besteht, dann erledigt sie sich in dem Zeitpunkt, in dem alles entschädigt ist. Dieser Gefahr wollen manche Befürworter einer Art "ewigen Rente" der Kirchen offenbar dadurch begegnen, daß sie zur Legitimation der Ausgleichszahlungen neben der Säkularisation beiläufig auch die Reformation erwähnen. Mit ernst zu nehmender Rechtsbegründung haben historische Konstruktionen dieser Art nichts mehr zu tun. Die kirchlichen Verluste im Zuge der Reformation sind noch weniger meßbar als die der Säkularisation. Wer so tief in die Historie greift, provoziert im übrigen die Gegenfrage nach der Art und Weise des kirchlichen Vermögenserwerbs. Was so mancher Fürstbischof auf dem Kriegspfad oder im Zuge der Inquisition "erwarb", kann kaum Gegenstand staatlicher Entschädigungspflichten sein. Diese Beute ist nach Jahrhunderten freilich genauso wenig meßbar wie der Wert des rechtmäßig erworbenen und säkularisierten Kirchengutes. Mag es auch noch so "unermeßlich" sein: Im Laufe der letzten 200 Jahre wurde es durch Millionen von Gulden und Milliarden von Mark wohl mehrfach zurückbezahlt. (...) 
Soweit altrechtliche Verpflichtungen des Staates gegenüber den Kirchen nicht auf vertraglicher, sondern auf gesetzlicher Grundlage beruhen, garantiert dies ebenfalls keinen Ewigkeitswert: Ein grundlegende Veränderung der bei Begründung der staatlichen Verpflichtungen maßgeblichen Tatsachen und deren Bewertung durch die Bevölkerung kann zu einem Verfassungswandel mit normativen Konsequenzen führen.
Im Laufe von 150 bis 200 Jahren ist ein solcher Wandel, der bei Verträgen zu einer Anpassungspflicht bzw. zur Kündigungsmöglichkeit i.S.v. § 60 VwVfG führt, kaum von der Hand zu weisen. Das Staatsvolk ist nicht mehr identisch mit dem Kirchenvolk und die vom Staat ursprünglich alimentierte Religionsausübung wird nur mehr von 7 - 8 % der Bevölkerung praktiziert. Wenn der Staat aus dieser Veränderung der Geschäftsgrundlage altrechtlicher Staatsleistungen keine Konsequenzen zieht, läuft er inzwischen Gefahr, Steuergelder für nicht existente Verbindlichkeiten zu verausgaben, was mit den Finanzverfassungen und Haushaltsordnungen von Bund und Ländern unvereinbar ist.

2.2 Ein Rechtsgrund für solche Leistungen läßt sich auch nicht aus Art.140 GG i.V.m.Art.138 Abs.1 WRV herleiten. Das darin enthaltene Verfassungsgebot besagt lediglich, daß bestehende Staatsleistungen abzulösen sind, selbstverständlich nur, soweit sie tatsächlich bestehen. Die "List konservativer Vernunft", wonach die Nichterfüllung der Ablösungspflicht dazu führe, daß die altrechtlichen Verbindlichkeiten eingefroren werden - inzwischen seit 90 Jahren, womöglich für weitere 100 Jahre - ist rechtsdogmatisch nicht haltbar. Was infolge Wegfalls der ursprünglichen Geschäftsgrundlage im Laufe von Jahrhunderten an kirchlichen Rechtspositionen weggebrochen ist, erhält durch ein Ablösungsgebot, das die Auflösung der kirchlichen Umklammerung des Staates zum Ziel hat, keine neue Rechtsgrundlage. (...)
3. Verfassungswidrige Konkordate und Kirchenverträge
Soweit es sich um die Neubegründung von Verbindlichkeiten handelt, hängt über ihnen das Damoklesschwert der Art.140 GG/138 Abs.1 WRV. Wenn dort dem Staat geboten wird, Dauerschuldverhältnisse "abzulösen", kann ihm nicht gleichzeitig erlaubt sein, neue Dauerschuldverhältnisse einzugehen. Die herrschende "Ideologie-jurisprudenz" des Staatskirchenrechts versucht diese logische Selbstverständlichkeit wegzuinterpretieren: Die Weimarer Reichsverfassung habe nicht so wie bei der Abschaffung anderer Rechtseinrichtungen (Adelsbezeichnungen, Staatskirche, Vorschulen) deutlich gemacht, daß sie auch bei den Staatsleistungen das Institut als solches liquidieren wollte. Dieser Einwand übersieht, daß man Vermögensrechte nicht wie Adelsbezeichnungen und Vorschulen abschaffen kann, ohne eine Enteignung zu vollziehen. Will man diese vermeiden, kann man eben nur von "Ablösung" (und nicht von Abschaffung) sprechen. Das bedeutet "Abwicklung der übernommenen Schuldenmasse", die eine Neubegründung von Dauerschuldverhältnissen ausschließt.

3.1 Eine andere Frage ist es, inwieweit die Sperre des Art.138 Abs.1 WRV durchbrochen wird, wenn die Verfassung anderenorts gemeinsame Aufgaben von Staat und Kirche vorsieht. 
Zu nennen ist hierbei vor allem Art.7 Abs.3 Satz 1 GG, der den Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen als "ordentliches Lehrfach" gewährleistet. So richtig es ist, daß daraus "die Verpflichtung des Staates folgt, für den verfassungsrechtlichen Mindeststandard der Versorgung der Schulen mit Religionsunterricht auch in finanzieller Hinsicht Sorge zu tragen", so wenig selbstverständlich erscheint es, daß er damit auch die vollen Personalkosten übernehmen muß, auch wenn der Religionsunterricht durch kirchliche Lehrkräfte erbracht werden kann bzw. erbracht wird. Dennoch geht die herrschende Lehre und Praxis ohne weiteres davon aus. Unverkennbar bricht hier das alte Alimentationsdenken durch, das der heutigen Verfassungslage jedoch nicht mehr entspricht. Die Institutsgarantie des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen ließe es durchaus zu, daß sich der Staat darauf beschränkt, die Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, während die Kirchen die Religionslehrer schicken.

3.2 In einem nächsten Schritt soll die Verfassungsgarantie des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach dann auch noch "die staatliche Vorsorge für geeignete Ausbildungsstätten zum Erwerb der Religionsfacultas solcher Lehrkräfte" einschließen. Der Staat habe deshalb für religionspädagogische Lehrstühle an pädagogischen Hochschulen Sorge zu tragen, soweit das Lehrpersonal nicht an theologischen Fakultäten ausgebildet wird. In Bayern entstanden auf diese Weise 21 sogenannte "Konkordatslehrstühle", Professuren nicht theologischer Fächer außerhalb der theologischen Fakultäten, deren Besetzung im Einvernehmen mit dem zuständigen Diözesanbischof erfolgt, wenn "gegen deren Inhaber hinsichtlich ihres katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerung zu erheben ist" In der Verfassung ist derartiges nicht vorgesehen, weshalb diese Verklammerung staatlicher und kirchlicher Aufgaben auch Art.137 Abs.1 WRV widersprechen dürfte, der die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen verbietet. 
Bei den Konkordatslehrstühlen mag man sich damit beruhigen, daß in den vorgesehenen Fächern im Rahmen des "katholisch-kirchlichen Standpunktes" auch für die Studenten, die keine Religionslehrer werden wollen, etwas abfällt; auf speziell kirchliche Bedürfnisse zugeschnitten sind jedoch die theologischen Fakultäten, zu deren Unterhaltung sich der Staat ebenfalls in Konkordaten und Kirchenverträgen verpflichtete, ohne daß hierfür verfassungsrechtliche Grundlagen gegeben sind. Art.149 Abs.3 WRV, der festlegte: "Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten", wurde vom Grundgesetz nicht übernommen. Der allgemeine "Kulturstaatsauftrag", der nunmehr zur Legitimation theologischer Lehrstühle herhalten soll, mag fallweise Ermessenszuwendungen rechtfertigen - eine staatliche Dauerverpflichtung kann er im Angesicht des Verpflichtungsverbots des Art.138 Abs.1 WRV keinesfalls legitimieren. Auch entsprechende landesverfassungsrechtliche Gewährleistungen theologischer Fakultäten können diese bundesverfassungsrechtliche Hürde nicht überwinden. Soweit in den Verträgen mit den Kirchen nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in diesem Bereich neue staatliche Dauerverpflichtungen übernommen wurden, sind sie verfassungswidrig.

3.3 Ähnliches gilt für die Militärseelsorge. Der vom Grundgesetz übernommene Artikel 141 WRV sieht lediglich vor, "die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer besteht". Wer glaubt, damit sei eben gemeint, daß die jeweils standortnächsten Pfarrer auf Wunsch der Soldaten in der Kaserne einen Sonntagsgottesdienst abhalten dürfen, hat den Einfallsreichtum kirchenfreundlicher Verfassungsinterpreten gründlich unterschätzt: Aus Art.4 GG, so wird argumentiert, entspringe die Notwendigkeit, unter den heutigen Bedingungen die Religionsfreiheit des einzelnen Soldaten zu sichern. "Aufgaben und Organisation der heutigen Militärseelsorge machen dies deutlich", heißt es. Mit dieser "Argumentation", die das Ausübungs- und Abwehrrecht der Religionsfreiheit ohne weiteres in ein Leistungsrecht uminterpretiert und dessen Umfang dann auch noch tautologisch mit Hilfe der faktischen "Organisation der heutigen Militärseelsorge" gleichsetzt, wird dem Staat die Befugnis eingeräumt, Militärseelsorge nicht nur "zuzulassen", sondern "selbst in die Hand zu nehmen". Der "Anspruch des Soldaten auf Seelsorge", den er ohne Zweifel gegenüber seiner Kirche hat, wurde 1956 im Soldatengesetz gegenüber dem Staat statuiert und darauf im Militärseelsorgevertrag von 1957 ein Militärkirchenwesen mit eigener Hierarchie von Militärbischof, Militärgeneraldekan und Militärpfarrern im Amt des Staates und vom Staat besoldet installiert. Daß dieser "späte Nachhall der in Preußen bis 1811 bestehenden Militärkirche" mit dem in Art.137 Abs.1 enthaltenen Verbot einer Staatskirche unvereinbar ist, kostet die herrschende Doktrin des Staatskirchenrechts nur eine Handbewegung: Dieser Verfassungsartikel verbiete nicht, "die Zusammenarbeit von Staat und Kirche bei gemeinsamen Angelegenheiten". Militärseelsorger, die den Bundesadler als Dienstsiegel führen und ein Bischofsamt, dessen Inhaber in Personalunion staatliche und kirchliche Herrschaft ausübt, sind jedoch typisch staatskirchliche Rechtsformen, die auch mit dem Gebot der Nichtidentifikation des Staates mit bestimmten Religionsgemeinschaften unvereinbar sind. Im übrigen ist nicht zu übersehen, daß die "Totalidentifikation" des Staates mit der kirchlichen Militärseelsorge ein religiöses Anliegen aufgreift, das in sich widersprüchlich erscheint: Jesus von Nazareth, auf den sich die beiden Großkirchen berufen, war bekanntlich ein konsequenter Pazifist, der sich Militärpfarrer, die Kampftruppen segnen, verbeten hätte. Bei allem verfassungsrechtlich gebotenen Respekt vor dem Selbstverständnis einer Konfession können fundamentale Selbstwidersprüche ihres Bekenntnisses jedenfalls dann nicht außer Acht gelassen werden, wenn daraus Ansprüche an die Rechtsgemeinschaft abgeleitet werden, die nur akzeptabel sind, wenn sie schlüssig sind.

3.4 Die aufgezeigten verfassungsrechtlichen Grenzen bleiben für die bestehenden Kirchenverträge und Konkordate nicht ohne Konsequenzen. Soweit darin Verpflichtungen enthalten sind, die bereits vor 1919 begründet wurden, sind sie verfassungsrechtlich unbedenklich. Soweit (zusätzliche) Staatsleistungen während der Weimarer Republik übernommen wurden, sind sie im Rahmen des Art. 138 Abs.1 WRV i.V.m. den sich aus der Weimarer Reichsverfassung möglicherweise ergebenden Ausnahmen vom Ablösungsverbot verfassungsgemäß. Soweit der Staat nach dem 23.5.1949 weitere Dauerverpflichtungen gegenüber den Kirchen übernommen hat, begegnen sie der Sperre der Art.140 GG/138 Abs.1 WRV, die nur durch im Grundgesetz selbst zugelassene Ausnahmen durchbrochen werden könnte. (...)
4. Subventionierung ohne Gesetz?
Unbewältigte verfassungsrechtliche Probleme ergeben sich des weiteren bei den Ermessenszuwendungen der öffentlichen Hand an die Kirchen. Gefördert wird so gut wie alles, was es an kirchlichen Einrichtungen und Veranstaltungen gibt - von Kirchentagen, Akademien und Erwachsenenbildung über Kindergärten, Jugend- und Altenhilfe bis hin zu Krankenhäusern und den Sozialeinrichtungen von Caritas und Diakonie. Genügen hierfür bloße Haushaltsansätze, die noch dazu meist in Positionen verpackt sind, aus denen die einzelnen Zuwendungen für kirchliche Zwecke nicht transparent werden? Oder greift angesichts der Größenordnung der Subventionierung, die zu einer weltanschaulichen und gesellschaftlichen Präponderanz der kirchlichen Aktivitäten führt, der Parlaments- bzw. Gesetzesvorbehalt so daß ein eigenes Gesetz erforderlich ist, das sich mit der Subventionierung kirchlicher oder besser allgemein: konfessionell gebundener Einrichtungen befaßt? (...)
. Dabei sind die jeweiligen verfassungsrechtlichen Kautelen zu berücksichtigen. Die erste besteht darin, daß von Verfassungs wegen alle Religionsgesellschaften gleichberechtigt sind. Das Wort "Kirche" kommt nur in Verbindung mit der Feststellung vor, daß "keine Staatskirche" bestehe (Art.140 i.V.m.Art.137 Abs.1 WRV). Das bedeutet zunächst, daß sozial-caritative oder pädagogische Aktivitäten privater Träger, gleich welcher Weltanschauung oder Religion, grundsätzlich nicht weniger förderungswürdig sind als vergleichbare kirchliche Aktivitäten. Ob und in welchem Umfang der Staat Jugendeinrichtungen oder Altenheime subventioniert, kann sich nur anhand des sozialen Bedarfs und nicht der Konfession entscheiden. Das Paradebeispiel für gleichheitswidrige Schieflagen bildet die Privatschulförderung, bei der die privaten Träger schlechter gestellt sind, als katholische oder evangelische Schulträger. Der Hinweis, daß Konkordate und Kirchenverträge eine Besserstellung vorsähen, verfängt gegenüber dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot ebensowenig wie der Versuch, die Ungleichbehandlung mit Art.7 Abs.5 GG zu rechtfertigen. Auch "der Gedanke, das Vertrauen der konfessionellen und weltanschaulichen Träger in die bisherige Förderungspraxis nicht zu enttäuschen", ist kein tragfähiger Gesichtspunkt, die nichtkirchlichen Privatschulträger schlechter zu stellen. 
Selbstverständlich muß der Staat auch bei der finanziellen Förderung rein religiöser Veranstaltungen Gleichheit walten lassen. Damit ist es beispielsweise nicht vereinbar, daß aus den Steuergeldern aller Bürger Papstbesuche und Kirchentage subventioniert werden, während man privaten Religionsgemeinschaften für ihre Treffen nicht einmal öffentliche Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, geschweige denn für internationale Großveranstaltungen auch nur bescheidene Beihilfen gewährt. (...)

IV. Zusammenfassung

Die staatliche Finanzierung der sog. Großkirchen erfolgt durch altrechtliche Leistungen, neue vertragliche Verpflichtungen und Ermessenszuwendungen. Altrechtliche und neue Verpflichtungen gehen ineinander über und verlieren sich z.T. in einem unüberschaubaren Gestrüpp von echten Verbindlichkeiten und freiwilligen Dotationen, die weit in die Geschichte zurückreichen. Eine umfassende Bestandsaufnahme in Bund, Ländern und Kommunen ist unerläßlich, um Klarheit zu erhalten, wieviel die öffentliche Hand aus welchen Rechtsgründen für welche kirchlichen Einrichtungen jährlich bezahlt.
Die altrechtlichen Verpflichtungen können nicht Jahrhunderte überdauern, ohne unter dem Gesichtspunkt der clausula rebus sic stantibus überprüft zu werden. Art. 140 GG, 138 Abs.1 WRV enthält nicht die Garantie "ewiger" Kirchenrenten. Die darin enthaltene Ablösungspflicht verbietet die Eingehung neuer Dauerverpflichtungen des Staates gegenüber den Kirchen, soweit sie die Verfassung nicht erkennbar zuläßt. Die Institutsgarantie des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen in Art.7 Abs.3 GG öffnet die Sperre des Art.138 Abs.1 WRV nicht für die Alimentation von Lehrkräften an Schulen und Hochschulen; und Art 141 WRV rechtfertigt nicht eine Militärseelsorge im Sinne der heutigen Militärkirche. Im Angesicht der verfassungsrechtlichen Sperre des Art.138 Abs.1 WRV sind die vorhandenen Konkordate und Kirchenverträge in Teilen nichtig. 
Für die Ermessenszuwendung der öffentlichen Hand der Kirchen reichen die Haushaltsgesetze nicht aus; der Parlamentsvorbehalt und die grundrechtsrelevanten Folgen für andere Religionsgemeinschaften erfordern Subventionsgesetze. Dabei sind die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Neutralitätsgebots, der Art.3 Abs.3, Art.4 und Art.14 GG zu beachten, was bei bereits existierenden Förderungsgesetzen bspw. im Privatschulbereich nicht hinreichend geschah. Für die Förderung ausschließlich religiöser Aktivitäten ist im säkularen Staat des Grundgesetzes überhaupt kein Raum.